EU-Aktionsplan

Nachhaltigkeit hat in Europa regulatorischen Rückenwind. Brüssel macht Tempo beim EU-Aktionsplan.

Der von der EU-Kommission vorgelegte Aktionsplan verfolgt drei Kernziele: Zum einen wird angestrebt, Kapitalflüsse in nachhaltige Investitionen umzulenken. Außerdem soll Nachhaltigkeit in das Risikomanagement integriert werden. Dadurch sollen finanzielle Risiken, die sich zum Beispiel aus dem Klimawandel, der Ressourcenknappheit und sozialen Problemen ergeben, begrenzt werden. Drittens soll die Transparenz und Langfristigkeit in der Finanz- und Wirtschaftstätigkeit gefördert werden. Der Plan sieht hierfür die Umsetzung von insgesamt zehn Maßnahmen vor:

  1. „Taxonomie“ - Einführung eines EU-Klassifikationssystems für nachhaltige Tätigkeiten
  2. „Green-Bond-Standard und Ecolabel“ - Schaffung von Normen und Kennzeichen für umweltfreundliche Finanzprodukte
  3. „Effizienzsteigerung“ - Förderung von Investitionen in nachhaltige Projekte
  4. „Nachhaltigkeitspräferenzabfrage“ - Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in der Finanzberatung
  5. „Nachhaltigkeitsbenchmarks“ - Entwicklung von Transparenz zu Methoden und Merkmalen
  6. „Ratings und Marktanalysen“ - Bessere Berücksichtigung von Nachhaltigkeit
  7. „Nachhaltigkeit bei institutionellen Anlegern/Vermögensverwaltern“ - Pflichten bzgl. Einbeziehung und Transparenz
  8. „Risikomanagement und Kapitalanforderungen“ - Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in den Aufsichtsvorschriften
  9. „Transparenz“ - Stärkung der Vorschriften zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen und zur Rechnungslegung
  10. „Corporate Governance und Short-termism“ - Förderung nachhaltiger Unternehmensführung/Abbau von kurzfristigem Denken auf den Kapitalmärkten

Inzwischen ist der ambitionierte EU-Aktionsplan auf der Zielgeraden. Im Folgenden beschreiben wir kurz die wichtigsten Maßnahmen und was auf Investoren zukommt.

EU-Aktionsplan: Aktuelle regulatorische Maßnahmen

Taxonomie

Standards zur Offenlegung von Umweltkriterien in Unternehmen

Anhand der vorgesehenen harmonisierten Kriterien der Taxonomie soll sich bestimmen lassen, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit ökologisch nachhaltig ist. Hierzu wird die Taxonomie stufenweise entwickelt: Zunächst geht es um die Themen Klimaschutz und Klimawandelanpassung, anschließend um weitere Umweltaspekte. Über eine Ausweitung auf die soziale Dimension wird derzeit diskutiert. Einigkeit besteht darüber, dass die Taxonomie auch als Grundlage für die künftige Einführung von Normen und Kennzeichen für nachhaltige Finanzprodukte dienen soll.

Die Taxonomie ist ein Meilenstein hinsichtlich einer detaillierten Definition, welche Wirtschaftsaktivitäten zum Klimaschutz und Klimawandelanpassung positiv beitragen. Sie beinhaltet einen deutlich höheren Detaillierungsgrad als andere grüne Taxonomien im Markt wie z.B. ICMA Green Bonds oder die detaillierten UN Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDGs). Dies spiegelt sich auch in der Länge des Dokuments (414 Seiten!) wider.

Die Taxonomie ist keine Definition für Nachhaltiges Investment und erhebt auch nicht diesen Anspruch. Sie definiert aber, welche Wirtschaftsaktivitäten eine positive Wirkung für den Klimaschutz und Klimawandelanpassung haben. Die marktüblichen ESG Ansätze wie Ausschlusskriterien, ESG Integration und Engagement sind weitestgehend „Out of Scope“ der Taxonomie und werden als solches auch weiterhin gängige ESG-Ansätze bleiben.

Der Taxonomie Report identifiziert insgesamt 67 Aktivitäten für das Umweltziel Klimaschutz (Climate Change Mitigation) und 9 Aktivitäten für das Umweltziel Klimawandelanpassung (Climate Change Adaptation). Die Taxonomie operiert dabei auf einer sehr granularen Ebene von sektorspezifischen Aktivitäten, reichend von der Kompostierung von Biomüll, über die Produktion von Wasserstoff bis hin zur Binnenschifffahrt für Passagiere. Die Taxonomie-Konformität von Unternehmen wird am Umsatzziel mit nachhaltigen Wirtschaftsaktivitäten gemessen. Eine nachhaltige Wirtschaftsaktivität muss einen substanziellen Beitrag zu EU-Umweltzielen leisten und darf dabei keine negativen Wirkungen auf die anderen EU-Umweltziele haben:

Was ist eine nachhaltige Wirtschaftsaktivität gemäß Taxonomie-VO?

Was ist eine nachhaltige Wirtschaftsaktivität gemäß Taxonomie-VO?

Eine Beispielaktivität aus der Taxonomie für Low Carbon Transport und Infrastruktur:

Sektoren

Construction, Transport

Aktivität

Infrastructure for low carbon transport – land transport als Aktivität, die eine emissionsarme Mobilität bzw. die Entwicklung hin zu einer emissionsneutralen Wirtschaft ermöglicht

Screening Kriterien

  • Principle: Die Infrastruktur muss eine substantielle Reduktion der GHG Emissionen ermöglichen.
  • Metric: CO2 emissions per passenger-kilometre, per tonne-kilometre, oder per kilometre
  • Threshold: Der Bau und Betrieb von Infrastruktur wird in u.a. folgenden Bereichen positiv bewertet:
    • Infrastruktur, die für zero emission transport benötigt wird (z.B. Ladestationen für Elektroautos und Wasserstofftankstellen)
    • Infrastruktur für Fuß- und Radwege
    • Infrastruktur für elektrifizierten Schienenverkehr

DNSH Assessment

  • Climate Change Adaptation – Einbezug von z.B. physischen Folgen des Klimawandels in die Planung und Konstruktion der Infrastruktur
  • Sustainable use and protection of water and marine resources – Vermeidung von Wasserverschmutzung während des Baus und Betriebs
  • Transition to a circular economy, waste prevention and recycling – Verwendung von recyclten und recyclebaren Materialien beim Bau und Instandhaltung der Infrastruktur
  • Pollution prevention and control – Minimierung von Lärm und Vibration, Reduzierung von Staub- Lärm- und Umweltverschmutzung während des Baus und der Instandhaltung
  • Protection of healthy ecosystems – Maßnahmen zum Schutz der Biodiversität (z.B. Vorkehrungen für die Minimierung von Wildunfällen, Vermeidung von Arbeiten während der Fortpflanzungsperioden)

Bislang gibt es für Emittenten eine nur sehr partielle Datenbasis, um die Taxonomie-Konformität eines Portfolios oder von einem globalen Index zu messen. Für viele Taxonomie Kriterien gibt es bislang keine Daten und so gibt es noch viele Unklarheiten bezüglich der Anwendung der Taxonomie.

Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen

Neue Transparenzpflichten hinsichtlich nachhaltiger Investments und ESG-Risiken

Brüssel meint es mit dem Klimaschutz ernst: Die so genannte Offenlegungsverordnung („Verordnung (EU) 2019/2088 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor“) wurde am 9. Dezember 2019 im Amtsblatt veröffentlicht und gilt seit dem 10. März 2021.

„Mit der Verordnung werden harmonisierte Vorschriften für Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater über Transparenz bei der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken und der Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen in ihren Prozessen und bei der Bereitstellung von Informationen über die Nachhaltigkeit von Finanzprodukten festgelegt.“ (Art.1 OffVO)

Als Finanzmarktteilnehmer werden folgende Akteure definiert: Versicherungen, Wertpapierfirmen, Hersteller von Altersvorsorgeprodukten, Verwalter alternativer Investmentfonds und Kreditinstitute, die Portfolioverwaltung erbringen sowie Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge (EbAV).

Ziel der Verordnung ist die Harmonisierung von nachhaltigkeitsbezogenen Regeln auf europäischer Ebene.

Sie regelt zum einen, wie die als Finanzmarktteilnehmer und als Finanzberater definierten Instanzen über nachhaltige Investments und auch Nachhaltigkeitsrisiken informieren müssen. Daneben aber auch recht detailliert, welche Informationen konkret sie der Öffentlichkeit zugänglich machen müssen.

Hierzu gehört zum Beispiel:

  • Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater müssen auf ihren Internetseiten darüber informieren, ob und wie sie Nachhaltigkeitsrisiken bei den Investitionsentscheidungsprozessen und der Vergütungspolitik berücksichtigen.
  • Darüber hinaus sollen Finanzmarktteilnehmer die negativen Auswirkungen von Anlageentscheidungen auf ESG-Faktoren identifizieren, gewichten, managen und kommunizieren. Vor allem sollen diesbezüglich Maßnahmen definiert werden, wie diese Auswirkungen eingedämmt werden können (z. B. durch die Beachtung eines entsprechenden Kodex für verantwortungsvolle Unternehmensführung).
  • Produktprospekte sollen detaillierte Informationen zur Bewertung von Nachhaltigkeitsrisiken und deren erwarteten Auswirkungen auf die Rendite der Finanzprodukte enthalten. Sollten Nachhaltigkeitsrisiken für ein Produkt nicht relevant sind, so müssen Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater dies begründen und erläutern. Diese Anforderungen gelten ab dem 30. Dezember 2022.
  • Wenn Finanzmarktteilnehmer mit Produkten mit ESG-Faktoren werben, müssen sie beschreiben, wie diese Produkte bzw. der zugrundeliegende Index die ESG-Faktoren erfüllen und welche Nachhaltigkeitsziele mit diesem Produkt verfolgt werden. Dabei sind die Methoden aus der neuen Taxonomie anzuwenden
  • Rückwirkend ist zu beurteilen, inwieweit welche Produkte zu den angestrebten Nachhaltigkeitszielen beigetragen haben. Diese sind im Rahmen der regelmäßigen Berichterstattung zu veröffentlichen.

 

Unser Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken

Nachhaltigkeitsrisiken sind Ereignisse oder Bedingungen aus den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert einer Investition haben könnten.

Nachhaltigkeitsrisiken sind Bestandteil der bereits bekannten Risikoarten wie beispielsweise Marktrisiko, Liquiditätsrisiko, Kontrahentenrisiko und operationelles Risiko und können die Wesentlichkeit dieser Risiken beeinflussen.

I.  Anlageberatung

Sofern eine Anlageberatung der Union Investment über Finanzinstrumente erfolgt, werden dem Kunden Finanzinstrumente empfohlen, die bereits einen Research-Prozess der Union Investment durchlaufen haben. In diesem ist auch das Prinzip des ESG-Integration verankert. Unter ESG-Integration versteht man die systematische Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsfaktoren im Research-Prozess über den Emittenten des Finanzinstrumentes. Nachhaltigkeitsfaktoren sind dabei unter anderem Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Bei der Auswahl der dem Kunden angebotenen Finanzinstrumente wird die Einordnung der Finanzinstrumente gem. Research-Prozess berücksichtigt und dem Kunden die unterschiedlichen Einordnungen dargelegt.

II. Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in die Anlageberatung

Nachhaltigkeitsanalysten von Union Investment analysieren die wesentlichen Nachhaltigkeitsrisiken für eine entsprechende Branche bzw. Assetklasse und erweitern damit die klassische Fundamentalanalyse um finanziell relevante Nachhaltigkeitsrisken.

Die Ergebnisse zur ESG Analyse und zu den Nachhaltigkeitsrisiken werden dokumentiert. Die Anlageberater von Union Investment greifen auf diese Dokumentation zu und können diese ihrer Anlageberatung zu Grunde legen.

III. Auswirkungen auf die Rendite

Die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsfaktoren kann langfristig einen wesentlichen Einfluss auf die Wertentwicklung eines Finanzinstrumentes haben, zu dem eine Anlageberatung erfolgt. Emittenten mit mangelhaften Nachhaltigkeitsstandards können anfälliger für Ereignis-, Reputations-, Regulierungs-, Klage- und Technologierisiken sein. Diese Risiken im Bereich Nachhaltigkeit können unter anderem Auswirkungen auf das operative Geschäft, auf den Marken- bzw. Unternehmenswert und auf das Fortbestehen der Unternehmung haben. Das Eintreten dieser Risiken kann zu einer negativen Bewertung des Finanzinstrumentes, zu dem beraten wird, führen.

Erklärung für Anlageberater

Erklärung über die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Anlageberatung

Als Teil der genossenschaftlichen Finanzgruppe sind wir durch die genossenschaftlichen Prinzipien seit jeher zu verantwortlichem Handeln verpflichtet und setzen dies auch im Rahmen einer Anlageberatung durch unser Unternehmen um. Nachhaltigkeit ist deshalb ein wesentlicher Bestandteil des Selbstverständnisses von Union Investment. Um diesem Selbstverständnis gerecht zu werden, berücksichtigen wir bei einer Beratung über Finanzprodukte die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen in diese Finanzprodukte auf Nachhaltigkeitsfaktoren.

1. Die wichtigsten Nachhaltigkeitsfaktoren und nachteiligen Auswirkungen

Union Investment berücksichtigt bei einer Anlageberatung die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren unter anderem in den Bereichen Umwelt- und Klima- , Sozial- und Arbeitnehmerbelange, Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption.

Nachteilige Auswirkungen auf diese Faktoren können sich insbesondere durch die Investition in Unternehmen mit kontroversen Geschäftspraktiken und kontroversen Geschäftsfeldern ergeben. Unter kontroversen Geschäftspraktiken werden dabei insbesondere Verstöße gegen die ILO Arbeitsstandards, inklusive Kinder- und Zwangsarbeit, sowie gravierende Verstöße in den Bereichen Menschenrechte, Umweltschutz und Korruption verstanden. Kontroverse Geschäftsfelder sind zum Beispiel die Herstellung von geächteten und kontroversen Waffen (ABC-Waffen, Landminen, Streubomben) sowie die Förderung und Verstromung von Kohle.

Die nachteiligen Auswirkungen, die aus einer Investition in Unternehmen mit diesen Praktiken und Geschäftsfeldern entstehen können, sind vielfältig und deshalb nachfolgend durch Beispiele näher erläutert. Ein Verstoß gegen die Menschenrechte ist als eine deutlich nachteilige Auswirkung auf das friedliche und würdevolle Miteinander auf der Erde zu bewerten. Ausbeuterische Arbeitsbedingungen stehen im klaren Gegensatz zu Chancengleichheit, Menschenwürde sowie psychischer und physischer Unversehrtheit. Verstöße gegen den Umweltschutz können zum Verlust der Artenvielfalt, zur Verunreinigung von Wasser, Boden und Luft oder zur Vernichtung natürlicher Ressourcen führen und damit die natürliche Lebensgrundlage für Natur und Mensch maßgeblich beeinträchtigen. Der erhöhte Ausstoß von Treibhausgasemissionen, wie beispielsweise durch die Verstromung von Kohle, steht im klaren Widerspruch zu den globalen Klimaschutzbemühungen (unter anderem dem Übereinkommen von Paris („Pariser Klimaschutzabkommen“)).

Kriterien, anhand derer gemäß der Offenlegungsverordnung die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren durch Investitionen in Unternehmen ermittelt werden, ergeben sich aus den Kategorien Treibhausgasemissionen, Biodiversität, Wasser, Abfälle sowie Soziales und Beschäftigung. Bei Investitionen in Staaten werden Kriterien in den Kategorien Umwelt und Soziales definiert. Diese Kriterien werden um eine Reihe weiterer, freiwilliger Kriterien für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren ergänzt.

2. Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Anlageberatung

Sofern eine Anlageberatung durch Union Investment Institutional GmbH über Finanzprodukte erfolgt, werden dem Kunden Finanzprodukte empfohlen, die bereits einen Research-Prozess der Union Investment durchlaufen haben. In diesem ist auch das Prinzip der ESG-Integration verankert. Unter ESG-Integration versteht man die systematische Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsfaktoren im Research-Prozess über den Emittenten des Finanzproduktes. Hierbei analysieren Nachhaltigkeitsanalysten auch die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren und dokumentieren die Ergebnisse. Die Einschätzung der Nachhaltigkeitsanalysten basiert sowohl auf Nachhaltigkeitsdaten von externen ESG-Datenanbietern als auch auf internen Analysen.

Die Anlageberater von Union Investment Institutional GmbH greifen auf die Dokumentation der Nachhaltigkeitsanalysten zu und können die wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen (z.B. Treibhausgasemissionen, unterdurchschnittliche Nachhaltigkeitsbewertung, oder den Grad der Verwicklung in kontroverse Geschäftspraktiken und Geschäftsfelder) von potentiellen Investitionsentscheidungen in Finanzprodukten einsehen und bei ihrer Anlageberatung berücksichtigen.

Offenlegungsverordnung

Ein Kernziel des EU-Aktionsplans ist die Förderung der Transparenz von Nachhaltigkeitsinformationen. In der so genannten Offenlegungsverordnung werden neue Transparenzpflichten hinsichtlich nachhaltiger Investments und ESG-Risiken geregelt. Die Offenlegungsverordnung gilt seit dem 10. März 2021.

Einführung „kohlenstoffarmer“ Benchmarks

Harmonisierter und transparenter Ansatz als Ziel

Die CO2-Benchmark-Verordnung, die auf dem Aktionsplan „Financing Sustainable Growth“ basiert, enthält EU-einheitliche Vorgaben für Methoden und Offenlegungspflichten für CO2-Benchmarks mit dem Ziel, die Fragmentierung des Binnenmarktes aufzuheben und durch eine EU-Harmonisierung ein hohes Maß an Anlegerschutz zu gewährleisten.

Benchmarks spielen eine zentrale Rolle in der Investmentwelt. Sie können zur Schaffung neuer Anlageprodukte, zur Festlegung von Asset-Allokationsstrategien und zur Leistungsmessung verwendet werden. Die Verordnung zielt im Wesentlichen darauf, Mindeststandards für zwei unterschiedliche Klima-Benchmarks einzuführen, um Greenwashing entgegenzuwirken und über Offenlegungspflichten die Transparenz zu verbessern und Vergleichbarkeit zu ermöglichen. Außerdem soll es ESG-Offenlegungspflichten für alle Benchmarks geben.

Dies erfolgt durch die Einführung einer neuen Kategorie von Benchmarks, die ihrerseits zwei verschiedene Arten von Benchmarks umfasst: die „EU Climate Transition Benchmark“ und die „EU Paris-aligned Benchmark“. Dazu umfasst die EU-Verordnung auch die Pflicht, für Referenzwerte und Referenzwertfamilien* offenzulegen, ob und wie die jeweilige Methode ESG-Faktoren berücksichtigt.

EU Climate Transition Benchmark (CTB)

Diese kohlenstoffarme Benchmark basiert auf der Dekarbonisierung einer Standard-Benchmark, zum Beispiel eines Aktienindexes. Die zugrunde liegenden Aktien werden auf der Grundlage ihrer Emissionen ausgewählt und werden mit den Aktien der Standard-Benchmark verglichen. Ziel ist es, das sich das daraus resultierende Portfolio nach Mindeststandards erstellt wird und sich auf einem Dekarbonisierungspfad befindet.

EU Paris-aligned Benchmark (PAB)

Diese Benchmark für positive Kohlenstoffauswirkungen geht einher mit dem Ziel des Pariser Abkommens, die globale Erwärmung auf weniger als 2 Grad zu dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Die im Index enthaltenen Aktien werden aufgrund von Kohlenstoffeinsparungen ausgewählt, die ihren verbleibenden Kohlenstoff-Fußabdruck übersteigen (Unternehmen mit einer positiven CO2-Bilanz). Ziel ist es, das die CO2-Emissionen des das daraus resultierenden Portfolios auf die Ziele des Pariser Klimaabkommens ausgerichtet sind. Dabei muss es nach Mindeststandards erstellt werden und die Tätigkeiten im Zusammenhang mit seinen zugrunde liegenden Vermögenswerten dürfen andere Ziele der Bereiche Umwelt, Soziales und Governance nicht erheblich beeinträchtigen. 

Die beiden CO2-Benchmarks und deren regulatorischen Anforderungen

Die beiden CO2-Benchmarks und deren regulatorischen Anforderungen